HOAI

Honorarermittlung auf Basis der HOAI

Vermessungsbüros werden in der Regel wie ganz normale Unternehmen geführt. Unabhängig davon, wie die aktuelle Rechtsform ist, sind bestimmte Regeln bei der Abrechnung, Steuerabführung, Mitarbeiterschutz und -versicherung usw. ein- zuhalten. Eine besondere Bedeutung kommt selbstverständlich der Abrechnung der erbrachten Leistung zu. Im wesentlichen wird für den Bereich der Vermessung dabei nach zwei Hauptgruppen unterschieden

  • hoheitliche Vermessungsaufgaben
  • Vermessungsaufgaben im Zusammenhang mit Baumaßnahmen.

Während zur ersten Gruppe eine Regelung durch die Länder erfolgt, gibt es für den gesamten Komplex der Vermessungsaufgaben im Zusammenhang mit Baumaßnahmen eine einheitliche gesetzliche Regelung. Für die Ermittlung der Honorarsätze für eine ganze Reihe von Ingenieurleistungen wurde mit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), veröffentlicht im Gesetz zur Regelung des Mietpreisanstieges und der Architekten und Ingenieurleistungen vom 04.11.1971, BGBl. 1, 1745 und 1749, eine einheitliche Regelung für die Honorarermittlung für Architekten- und Ingenieurleistungen geschaffen. In seiner Gesamtheit hat sich dieses Gesetz bewährt und ist nur durch weitere Artikel ergänzt worden. Durch Novellierungen der Honorartabellen werden die Anpassungen an das bestehende Preisniveau erreicht.

Vermessungstechnische Leistungen

Die Bestimmungen zu den Vermessungsleistungen sind im Teil XIII "Vermessungstechnische Leistungen" in den §§ 96 – 100 der HOAI erläutert. Im Teil 1 des § 96 wird eine Erläuterung zu vermessungstechnischen Leistungen gegeben, die nachfolgender Definition entspricht.

"Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, dag Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahren erbracht werden müssen. Ausgenommen sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden."

Im einzelnen gehören zu diesen vermessungstechnischen Leistungen:

  • Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
  • Bauvermessung für den Bau und die abschließende Bestands- dokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
  • Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch- geometrische Datenbasen sowie andere vermessungstechnische Leistungen.

 

[oben] [zurück] [home]