Gebäudeeinmessung
Im Liegenschaftskataster werden auf Grundlage des Vermessungs- und Katastergesetzes nicht nur die Flurstücke mit den Grenzen, Bezeichnungen und den jeweiligen Nutzungsarten nachgewiesen, sondern auch die Gebäude.
Das bedeutet, dass sämtliche Gebäude, Garagen und Nebengebäude auf Ihrem Grundstück nach deren Fertigstellung präzise erfasst werden müssen.
Dazu messen wir die Gebäudeecken und deren Lage auf dem Grundstück ein, fertigen einen Lageplan, und reichen dann die Unterlagen beim Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein. Die Flurkarte mit dem eingetragenen neuen Gebäude dient auch in den meisten Fällen den Kreditgebern als Nachweis und als Sicherheit dafür, dass ihr Gebäude an der vorgesehenen Stelle errichtet worden ist.
Ablauf einer Gebäudeeinmessung:
- Auf Grundlage einer Baugenehmigung informiert das jeweilige Bauamt das zuständige Katasteramt, dass auf Ihrem Grundstück ein Gebäude errichtet wurde.
- Das Katasteramt fordert Sie daraufhin schriftlich auf, die Gebäudeeinmessung durch das Katasteramt oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.
- Die von Ihnen beauftrage Vermessungsstelle führt die örtliche Vermessung durch und berechnet auf Grundlage der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden bzw. die Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsstellen die individuellen Gebühren.
- Sollten Sie sich innerhalb einer Frist nicht beim Katasteramt gemeldet haben, oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Einmessung beauftragt haben, wird eine sog. Ersatzvornahme durch das Katasteramt vorgenommen.
Folgende Gebäude sind einmessungspflichtig:
- Alle Gebäude mit einer Grundfläche von mindestens 12m² unterliegen der Einmessungspflicht Nicht einmessungspflichtig sind Gartenlauben in Kleingartenkolonien, allerdings nur, wenn Ihre Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz 24m² nicht übersteigt. Ebenfalls nicht einmessungspflichtig sind Carports, die geeignet sind, als Stellfläche für mehr alszwei PKW zu dienen und Gebäude, die vor dem 1.1.1975 errichtet worden sind. Die Einmessungspflicht bezüglich der Carports wurde im Juni 2009 geändert. Weiterhin wurde eine Einmessungspflicht von Windkraftanlagen eingeführt. Es sind allerdings nur Windkrftanlagen mit einer Höhe größer 10 Metern einmessungspflichtig.
Berechnungsprogramm der Gebühren für die Gebäudeeinmessung